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Eigentumsverwaltung

Grundleistungen

Die Grundleistungen sind unabdingbar in den §§ 27 und 28 des Wohnungs-
eigentumsgesetzes festgelegt. Im Detail sind die Leistungen nachfolgend nochmals erläutert. Soweit sie von den §§ 27 und 28 WEG durch Mehr-
leistungen abweichen, gilt hiermit diese Mehrleistung als Grundleistung vereinbart.

1.01  Abhalten einer Jahreshauptversammlung zu einem zumutbaren Zeit-
        punkt.
1.02  Anfertigen von Kopien der Niederschriften der Versammlungen und
        Zusendung an jeden Eigentümer.
1.03  Auslegung der Abrechnungsunterlagen in einem zu vereinbarenden
        Zeitraum. Während dieses Zeitraumes kann jeder Wohnungseigen-
        tümer Einblick in die Unterlagen nehmen.
1.04  Im Rahmen der Beschlüsse der Gemeinschaft Haus- und Nutzungs-
        ordnungen vorbereiten und diese nach Verabschiedung durch die
        Eigentümerversammlung durchsetzen.
1.05  Wartungsverträge für haustechnische Anlagen abschließen.
1.06  Einstellung, Entlassung sowie Dienstplaneinteilung von Hauswarten
        und sonst. Dienstkräften einschl. Führung der Lohn- und Sozial-
        abgabekonten.
1.07  Vorbereitungs-, Überwachungs- und Abrechnungsarbeiten im
        Rahmen der laufenden Instandhaltung/Instandsetzung durch Einleit-
        ung erforderlicher Maßnahmen. Bei anstehenden größeren Instand-
        setzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen sind von mindestens
        zwei Fachfirmen Angebote einzuholen und diese, soweit sie einen
        Betrag von 1.500,-- € (ohne MwSt.) überschreiten, der Eigentümer-
        versammlung zur Entscheidung vorzulegen.
1.08  Regelmäßige allgemeine Kontrollgänge durchführen.
1.09  Einmal jährlich einen Kontrollgang durchführen mit Dokumentation
        festgestellter Schäden und der zu erwartenden Instandsetzungs- und
        Instandhaltungsmaßnahmen.
1.10  Einleitung eines Mahnverfahrens für rückständige Hausgelder und
        Abrechnungsfehlbeträge.
1.11  Porto-, Zustellungs- und Drucksachen- sowie Korrespondenzkosten
        soweit diese vom Verwalter veranlasst werden.
1.12  Rechnungskontrolle und Anweisungen.
        1.12.1  Periodische und aperiodische Leistungen.
        1.12.2  Hauswartkassen
        1.12.3  Heizkostenabrechnung ohne Kostenbeteiligung des Ver-
                   walters an den Ablese- und Abrechnungsarbeiten der beauf-
                   tragten Abrechnungsfirma. 
        1.12.4  Betriebskostenabrechnungen und Wirtschaftsplan
        1.12.5  Hausgeldveränderungen aus beschlossenem Wirtschaftsplan
                   überwachen.
        1.12.6  Einrichtung und Unterhaltung einer auf kaufmännischen
                   Grundsätzen beruhenden Buchführung auf EDV mit Daten-
                   pflege und Auswertungen.
                   1.12.6.1  personenbezogene Änderungen
                   1.12.6.2  sachbezogene Änderungen 
                   1.12.6.3  Hausgeldüberwachung 
                   1.12.6.4  Buchung aller Geschäftsvorfälle 
                   1.12.6.5  Kapitalanlagen / Rücklagen 
                   1.12.6.6  Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnung) 
                   1.12.6.7  Wirtschaftsplan
1.13  Pflege und Weiterführung der für die Verwaltung notwendiger
        Verwaltungsunterlagen.
1.14  Führung, Pflege und Bereithalten der Niederschriften sowie Gewähr-
        ung von Einblick in diese Niederschriften der Eigentümerversamm-
        lungen.
1.15  Vollzug von Beschlüssen der Eigentümerversammlungen.
1.16  Abschluss von Versicherungsverträgen und Überprüfung, ob die
        Deckungssummen angemessen sind.
1.17  Gegenüber öffentlich-rechtlichen, sowie privaten Belangen, Maß-
        nahmen zu ergreifen, wenn sich diese auf Gemeinschaftseigentum
        beziehen.
1.18  Vorschläge zur Verbesserung des Wohncharakters der Versammlung
        vorlegen.
1.19  Vorschläge zur Vermeidung von Kosten, sowie der gerechten
        Verteilung der Umlagen.
1.20  Durchführung der in §§ 27 und 28 WEG textlich aufgeführten
        Verwalteraufgaben

Zusatzleistungen

Zusatzleistungen gehen über die gesetzlich festgelegten, bzw. in Ziff. 1 auf-geführten, Aufgabengebiete des Verwalters hinaus. Sie können von ihm wahrgenommen werden, wenn die Aufgaben durch Beschluss der Eigen-tümerversammlung ausgelöst werden. Dieser Aufwand ist jedoch nicht in der Verwaltervergütung enthalten und wird gesondert vergütet.

Leistungen für einzelne  oder mehrere Wohnungseigentümer können auch von diesen veranlasst  werden. Die Gebührenabrechnung erfolgt dann mit diesen Eigentümern direkt.

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