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Grundleistungen
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Die Grundleistungen sind unabdingbar in den §§ 27 und 28 des Wohnungs- eigentumsgesetzes festgelegt. Im Detail sind die Leistungen nachfolgend nochmals erläutert. Soweit sie von den §§ 27 und 28 WEG durch Mehr- leistungen abweichen, gilt hiermit diese Mehrleistung als Grundleistung vereinbart.
1.01 Abhalten einer Jahreshauptversammlung zu einem zumutbaren Zeit- punkt. 1.02 Anfertigen von Kopien der Niederschriften der Versammlungen und Zusendung an jeden Eigentümer. 1.03 Auslegung der Abrechnungsunterlagen in einem zu vereinbarenden Zeitraum. Während dieses Zeitraumes kann jeder Wohnungseigen- tümer Einblick in die Unterlagen nehmen. 1.04 Im Rahmen der Beschlüsse der Gemeinschaft Haus- und Nutzungs- ordnungen vorbereiten und diese nach Verabschiedung durch die Eigentümerversammlung durchsetzen. 1.05 Wartungsverträge für haustechnische Anlagen abschließen. 1.06 Einstellung, Entlassung sowie Dienstplaneinteilung von Hauswarten und sonst. Dienstkräften einschl. Führung der Lohn- und Sozial- abgabekonten. 1.07 Vorbereitungs-, Überwachungs- und Abrechnungsarbeiten im Rahmen der laufenden Instandhaltung/Instandsetzung durch Einleit- ung erforderlicher Maßnahmen. Bei anstehenden größeren Instand- setzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen sind von mindestens zwei Fachfirmen Angebote einzuholen und diese, soweit sie einen Betrag von 1.500,-- € (ohne MwSt.) überschreiten, der Eigentümer- versammlung zur Entscheidung vorzulegen. 1.08 Regelmäßige allgemeine Kontrollgänge durchführen. 1.09 Einmal jährlich einen Kontrollgang durchführen mit Dokumentation festgestellter Schäden und der zu erwartenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. 1.10 Einleitung eines Mahnverfahrens für rückständige Hausgelder und Abrechnungsfehlbeträge. 1.11 Porto-, Zustellungs- und Drucksachen- sowie Korrespondenzkosten soweit diese vom Verwalter veranlasst werden. 1.12 Rechnungskontrolle und Anweisungen. 1.12.1 Periodische und aperiodische Leistungen. 1.12.2 Hauswartkassen 1.12.3 Heizkostenabrechnung ohne Kostenbeteiligung des Ver- walters an den Ablese- und Abrechnungsarbeiten der beauf- tragten Abrechnungsfirma. 1.12.4 Betriebskostenabrechnungen und Wirtschaftsplan 1.12.5 Hausgeldveränderungen aus beschlossenem Wirtschaftsplan überwachen. 1.12.6 Einrichtung und Unterhaltung einer auf kaufmännischen Grundsätzen beruhenden Buchführung auf EDV mit Daten- pflege und Auswertungen. 1.12.6.1 personenbezogene Änderungen 1.12.6.2 sachbezogene Änderungen 1.12.6.3 Hausgeldüberwachung 1.12.6.4 Buchung aller Geschäftsvorfälle 1.12.6.5 Kapitalanlagen / Rücklagen 1.12.6.6 Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnung) 1.12.6.7 Wirtschaftsplan 1.13 Pflege und Weiterführung der für die Verwaltung notwendiger Verwaltungsunterlagen. 1.14 Führung, Pflege und Bereithalten der Niederschriften sowie Gewähr- ung von Einblick in diese Niederschriften der Eigentümerversamm- lungen. 1.15 Vollzug von Beschlüssen der Eigentümerversammlungen. 1.16 Abschluss von Versicherungsverträgen und Überprüfung, ob die Deckungssummen angemessen sind. 1.17 Gegenüber öffentlich-rechtlichen, sowie privaten Belangen, Maß- nahmen zu ergreifen, wenn sich diese auf Gemeinschaftseigentum beziehen. 1.18 Vorschläge zur Verbesserung des Wohncharakters der Versammlung vorlegen. 1.19 Vorschläge zur Vermeidung von Kosten, sowie der gerechten Verteilung der Umlagen. 1.20 Durchführung der in §§ 27 und 28 WEG textlich aufgeführten Verwalteraufgaben
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Zusatzleistungen
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Zusatzleistungen gehen über die gesetzlich festgelegten, bzw. in Ziff. 1 auf-geführten, Aufgabengebiete des Verwalters hinaus. Sie können von ihm wahrgenommen werden, wenn die Aufgaben durch Beschluss der Eigen-tümerversammlung ausgelöst werden. Dieser Aufwand ist jedoch nicht in der Verwaltervergütung enthalten und wird gesondert vergütet.
Leistungen für einzelne oder mehrere Wohnungseigentümer können auch von diesen veranlasst werden. Die Gebührenabrechnung erfolgt dann mit diesen Eigentümern direkt.
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